Gut beraten in Rotthausen - Arbeitsrecht - von Rolf Gratze

Mit den Gesetzen für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt sind die Vorschläge der "Hartz-Kommission" umgesetzt worden. Rechtsanwalt Rolf Gratze aus Rotthausen weist in diesem Zusam-menhang auf die Pflicht zur frühzei-tigen Arbeitslosmeldung bei Beendi-gung des Arbeitsverhältnisses hin.

Nach § 37 b SGB III sind Arbeit-nehmer, deren Arbeitsverhältnis en-det, ab dem 01.07.2003 verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes persönlich beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden. Die Meldepflicht entsteht somit bei unbefristeten Arbeitsver-hältnissen unverzüglich nach Zugang der Kündigung durch den Arbeitge-ber oder den Arbeitnehmer oder nach Abschluss eines Aufhebungsvertra-ges. In einem befristeten Arbeitsver-hältnis hat die Meldung jedoch frü-hestens drei Monate vor dessen Be-endigung zu erfolgen.


"Unverzüglich" bedeutet "ohne schuldhaftes Zögern". Eine feste Unverzüglichkeitsgrenze existiert nicht, vielmehr ist der Einzelfall zu betrachten. So ist bei einer Kündi-gungsfrist von 7 Monaten ein länge-rer Zeitraum tolerabel als bei einer Kündigungsfrist von vier Wochen. In der Regel darf der Arbeitnehmer aber nicht länger als 7 Tage abwar-ten. Bei sehr kurzen Kündigungsfris-ten könnte sogar dieser Zeitraum zu lang sein.

Für jeden Tag der verspäteten Mel-dung mindert sich das Arbeitslosen-geld. Die Minderung beträgt je nach Bemessungsentgelt zwischen 7,00 € und 50,00 €, ist aber auf 30 Tage begrenzt.

Die Minderung soll ein "pauschaler Schadensausgleich" sein. Wer sich verspätet arbeitssuchend meldet, verzögert die Einleitung von Ver-mittlungs- und Eingliederungsbemü-hen und nimmt dem Arbeitsamt die Möglichkeit, den Eintritt des Scha-densfalls zu vermeiden oder zumin-dest den Umfang des Versicherungs-schadens zu reduzieren.