Gut beraten in Rotthausen - Arbeitsrecht - von Rolf Gratze |
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Mit den Gesetzen für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt sind die Vorschläge der "Hartz-Kommission"
umgesetzt worden. Rechtsanwalt Rolf Gratze aus Rotthausen weist in diesem
Zusam-menhang auf die Pflicht zur frühzei-tigen Arbeitslosmeldung bei
Beendi-gung des Arbeitsverhältnisses hin.
Nach § 37 b SGB III sind Arbeit-nehmer, deren Arbeitsverhältnis en-det, ab dem 01.07.2003 verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes persönlich beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden. Die Meldepflicht entsteht somit bei unbefristeten Arbeitsver-hältnissen unverzüglich nach Zugang der Kündigung durch den Arbeitge-ber oder den Arbeitnehmer oder nach Abschluss eines Aufhebungsvertra-ges. In einem befristeten Arbeitsver-hältnis hat die Meldung jedoch frü-hestens drei Monate vor dessen Be-endigung zu erfolgen.
Für jeden Tag der verspäteten Mel-dung mindert sich das Arbeitslosen-geld. Die Minderung beträgt je nach Bemessungsentgelt zwischen 7,00 € und 50,00 €, ist aber auf 30 Tage begrenzt. Die Minderung soll ein "pauschaler
Schadensausgleich" sein. Wer sich verspätet arbeitssuchend meldet,
verzögert die Einleitung von Ver-mittlungs- und Eingliederungsbemü-hen
und nimmt dem Arbeitsamt die Möglichkeit, den Eintritt des Scha-densfalls
zu vermeiden oder zumin-dest den Umfang des Versicherungs-schadens zu
reduzieren. |